Amalgam-Verbot: Neuregelung der Nrn. 13a-13d BEMA

Amalgam-Verbot: Neuregelung der Nrn. 13a-13d BEMA

Als Folge des grundsätzlichen Verbots der Verwendung von Dentalamalgam werden unter anderem auch Änderungen bezogen auf die gegenwärtig geltenden Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen erforderlich.

Hinsichtlich der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu verwendenden und zu beanspruchenden Füllungsmaterialien sind die Vorgaben der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) zu beachten.

Danach kommen im Grundsatz alle anerkannten und erprobten plastischen Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation zur Anwendung. Im Frontzahnbereich sind in der Regel adhäsiv befestigte Füllungen das Mittel der Wahl, im Seitenzahnbereich können diese nur in Ausnahmefällen innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden.

Vor diesem Hintergrund werden hinsichtlich der plastischen Füllungsmaterialien als im Seitenzahnbereich regelhaft innerhalb des Sachleistungsanspruchs zu erbringende Leistungen Füllungen mit selbstadhäsiven Materialien eingestuft. Mit dem Begriff „selbstadhäsiv“ im hier verstandenen Sinn wird die Verwendung von Materialien erfasst, die anders als adhäsiv befestigte bzw. zu befestigende Materialien kein spezielles, zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt benötigen.

In Ausnahmefällen, in denen eine Füllung mit selbstadhäsiven Materialien lege artis nicht möglich ist, sind Bulkfill-Komposit-Materialien im Seitenzahnbereich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erbringen und nach den Nrn. 13 a bis d abzurechnen. Gründe hierfür können beispielsweise die Ausdehnung und Lage der Kavität sein.

Gegenüberstellung:

BEMA-Nr.LeistungPunkteBEMA-Nr.LeistungPunkte

13

ALT

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren 

13

NEU

Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllungsmaterial, einschließlich einer erforderlichen Unterfüllung, dem Anlagen einer Matrize oder der Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung sowie dem Polieren.

 
13aeinflächig32

13a

einflächig

33

13bzweiflächig39

13b

zweiflächig

41

13cdreiflächig49

13c

dreiflächig

53

13dmehrflächig58

13d

mehrflächig

63


Der Bewertungsausschuss hat die Gebührenpositionen 13a bis 13d des BEMA im Wege einer Mischkalkulation neu bewertet. Maßgebend ist die auf wissenschaftlicher Grundlage erfolgte Einordnung, wonach im Seitenzahnbereich die sogenannten selbstadhäsiven Füllungsmaterialien künftig als regelhafte Kassenfüllung anzusehen sind.

Wichtig:

Die Entscheidung, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall als ausreichend und zweckmäßig zu erbringen aus allen erprobten und praxisüblichen plastischen Materialien auszuwählen ist, kann und muss vom behandelnden Vertragszahnarzt getroffen werden.

Versicherte, die sich für eine darüber hinausgehende Versorgung entscheiden, haben gemäß der gesetzlichen Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB V wie bisher Anspruch auf Übernahme der Kosten für diejenige plastische Füllung, die im Rahmen des Sachleistungsanspruchs zu gewähren wäre; die entstehenden Mehrkosten müssen vom Versicherten selbst getragen werden.

Info:

Die bisherige Ausnahmeregelung bezogen auf die BEMA-Nrn. 13e bis 13h im Seitenzahnbereich bei Amalgamunverträglichkeit läuft künftig mangels Anwendungsbereich ins Leere und entfällt, da Amalgam für alle Versicherten grundsätzlich nicht mehr verwendet werden darf.


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