Rechtslage seit 01. Januar 2025 zu Mehrkostenvereinbarungen (MKV) gemäß § 28.2 SGB V für Füllungen
Die formalgesetzlichen Vorgaben gemäß SGB V sind unverändert!
In Anwendung der auch weiterhin gültigen gesetzlichen Mehrkostenregelung können Versicherte eine darüberhinausgehende Versorgung wählen; sie haben die Mehrkosten selbst zu tragen, angerechnet wird die von den Kassen zu leistende vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung.
Der Bewertungsausschuss benennt in seinem Beschluss Restaurationen, die Mehrkosten auslösen und vom Versicherten gegen Zuzahlung gewählt werden können, ohne dass er seinen Sachleistungsanspruch dem Grunde nach verliert. Die aufgeführten Mehrkostenleistungen sind teilweise auch in der Behandlungsrichtlinie des G-BA ausdrücklich angesprochen.
Für folgende Restaurationen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehen, kann eine MKV gem. § 28.2 SGB V mit dem Patienten getroffen werden:
- Im Front- und Seitenzahnbereich: Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
- Adhäsiv befestige Füllungen im Seitenzahnbereich (wenn kein Ausnahmefall für Bulkfill-Komposite vorliegt)
- Einlagefüllungen bzw. Inlays
- Goldhämmerfüllungen
- Mehrschichtige Aufbaufüllung mit Komposit-material in Adhäsivtechnik
- Kanalverankerter Kronenkernaufbau
Wichtig:
Die Entscheidung, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall als ausreichend und zweckmäßig zu erbringen aus allen erprobten und praxisüblichen plastischen Materialien auszuwählen ist, kann und muss vom behandelnden Vertragszahnarzt getroffen werden.