Glasfaserstiftaufbau

Glasfaserstiftaufbau

R

 

 

 

KV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B

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18

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28

 

Regelversorgung

FZ

BEMA

BEL II

15 konfektionierter Schraubenaufbau  einzeitig

1.4

-

-

15 provisorische Krone

1.1

1.3

19

Materialkosten

15 vestibulär verblendete Krone

20b

zzgl.

Gleichartige Versorgung

GOZ

BEB 97

Individualisieren konfektionierter Stift

15 Glasfaserstiftaufbau, konfektioniert

15 adhäsive Befestigung Stiftaufbau

ggf. Ätzen und/oder Konditionieren

 

2195

2197

 

*

Material Stift

 

5401 / 5306


Die gleichartige Versorgung des Festzuschusses 1.4 ist die Versorgung eines endodontisch behandelten Zahnes, die über die nach den Zahnersatz-Richtlinien konforme Versorgung hinausgeht. Dies betrifft die Versorgung mit nichtmetallischen Stiftaufbauten.

Eine Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist mit GKV-Patienten für metallfreie Stifte vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

* Muss der konfektionierte, nichtmetallische Stift noch angepasst werden, kann dies gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung (BEB) zusätzlich berechnet werden. Da die BEB keine entsprechende Position enthält, muss diese praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden.

Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden.

Für die adhäsive Befestigung des Glasfaserstiftes ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig. Die extraorale Vorbereitung (Ätzen und/oder Konditionieren) kann gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung (BEB) zusätzlich berechnet werden.

Wichtig:

  • Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus zur gleichartigen Versorgung.
  • Für Härtefall-Patienten gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.

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