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B | f |
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| 18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
Regelversorgung | FZ | BEMA | BEL II |
15 konfektionierter Schraubenaufbau einzeitig | 1.4 | - | - |
15 provisorische Krone | 1.1 1.3 | 19 | Materialkosten |
15 vestibulär verblendete Krone | 20b | zzgl. | |
Gleichartige Versorgung | GOZ | BEB 97 | |
Individualisieren konfektionierter Stift 15 Glasfaserstiftaufbau, konfektioniert 15 adhäsive Befestigung Stiftaufbau ggf. Ätzen und/oder Konditionieren |
2195 2197
| * Material Stift
5401 / 5306 |
Die gleichartige Versorgung des Festzuschusses 1.4 ist die Versorgung eines endodontisch behandelten Zahnes, die über die nach den Zahnersatz-Richtlinien konforme Versorgung hinausgeht. Dies betrifft die Versorgung mit nichtmetallischen Stiftaufbauten.
Eine Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist mit GKV-Patienten für metallfreie Stifte vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
* Muss der konfektionierte, nichtmetallische Stift noch angepasst werden, kann dies gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung (BEB) zusätzlich berechnet werden. Da die BEB keine entsprechende Position enthält, muss diese praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden.
Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung und kann nicht gesondert berechnet werden.
Für die adhäsive Befestigung des Glasfaserstiftes ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig. Die extraorale Vorbereitung (Ätzen und/oder Konditionieren) kann gem. § 9 GOZ als zahntechnische Leistung (BEB) zusätzlich berechnet werden.
Wichtig:
- Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus zur gleichartigen Versorgung.
- Für Härtefall-Patienten gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.