Die Grundlage für die Analogberechnung ergibt sich aus dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur Nr. 5200 GOZ:
- Einfache Teilprothesen ohne Halteelemente oder mit metallfreien Halteelementen stellen keinen Zahnersatz im Sinne dieser Gebührennummer dar sondern, sind nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
- Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.
- Metallfreie flexible Teilprothesen ohne gebogene Klammern werden analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
INFO: Die Prothesenspannen werden originär mit der Position 5070 GOZ in Ansatz gebracht.
Beispiel:
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
5200a | Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine metallfreie, flexible Teilprothese gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen | 90,55 € |
zzgl. | ||
5070 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlage-füllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, | 51,74 € |
Wichtig:
Hinweis zur analogen Berechnung: die konkrete gem. § 6.1 GOZ gleichwertige Leistung, die zur Analogberechnung genutzt wird, bleibt dem Behandler überlassen (AG Erlangen, Urteil vom 09.08.2000, Az.: 1 C 2158/99).
INFO: Die Versorgung mit einer flexiblen Teilprothese stellt bei GKV-Patienten eine gleichartige Versorgung dar.
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