GKV: adhäsive Befestigung bei Cp

GKV: adhäsive Befestigung bei Cp

Der Begriff „Adhäsivtechnik“ wird in der GOZ nicht weiter spezifiziert, daher kann man davon ausgehen, dass im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 2197 auch die Verwendung von selbstadhäsiven Spezialzementen in den Leistungsumfang mit eingeschlossen ist.

KZBV - Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ zu der GOZ-Nr. 2197:

„Eine Leistung nach der Nr. 2197 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da sie im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.“

Somit kann neben der Position 25 BEMA (Cp) die adhäsive Befestigung (z. B. im Rahmen einer MKV gem. § 28.2 SGB V) zusätzlich mit der Position 2197 GOZ in Ansatz gebracht werden.

Das gilt natürlich auch für die Berechnung der Position 2197 GOZ neben der Position 2330 GOZ (Cp) im Rahmen einer privatzahnärztlichen Behandlung.

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