Die korrekte Berechnung von Aufbaufüllungen stellt uns in der täglichen Praxis immer wieder vor Herausforderungen.
Heute möchte ich kurz und übersichtlich aufzeigen, wie die Berechnung einer Aufbaufüllung, in Abhängigkeit vom verwendeten Material bzw. der konkreten Ausführung, innerhalb einer Präparationssitzung abgerechnet wird.
Konventionelle Aufbaufüllung
- Die Abrechnung erfolgt je nach Größe und Lage des zu versorgenden Defektes nach den BEMA Nr. 13a (ZE) oder Nr. 13b (ZE).
- Die Abrechnung einer drei- oder mehrflächigen Aufbaufüllung aus plastischem Füllmaterial erfolgt nur nach der BEMA-Nr. 13b (ZE).
- Werden ausnahmsweise zwei Aufbaufüllungen an einem Zahn erbracht, so können die BEMA-Nrn. 13a und/oder 13b je Zahn auch zweimal bzw. neben-einander abgerechnet werden.
Adhäsive Aufbaufüllung
- Bei Aufbaufüllungen in Adhäsivtechnik (Applikation des Materials in einem Arbeitsschritt), sind die Mehrkosten über eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) gem. § 28.2 SGB V zu berechnen.
- Die Berechnung erfolgt nach Nrn. 2180 und 2197 GOZ.
Mehrfach geschichtete adhäsive Aufbaufüllung
- Bei Aufbaufüllungen in Adhäsivtechnik (Applikation in Mehrschichttechnik), sind die Mehrkosten über eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) gem. § 28.2 SGB V zu berechnen.
- Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6.1 GOZ.
Tipp:
Bei Aufbaufüllungen in Adhäsivtechnik sind Begleitleistungen wie z.B. Kofferdam (GOZ-Nr. 2040) oder Anlegen einer Formgebungshilfe (GOZ-Nr. 2030) zusätzlich vereinbarungs- und berechnungsfähig, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistungen nicht erforderlich sind.
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