FU1 Früherkennungsuntersuchung (FUZ1 - FUZ3)

FU1 Früherkennungsuntersuchung (FUZ1 - FUZ3)

Als Untersuchungsheft gelten sowohl das Untersuchungsheft für Kinder gemäß Anlage 1 der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses als auch das elektronische Untersuchungsheft für Kinder gemäß den Festlegungen nach § 355 Absatz 1 SGB V.

Die Dokumentation im Untersuchungsheft erfolgt als verpflichtender Leistungsbestandteil, soweit dem Zahnarzt das Untersuchungsheft entweder in Papier- oder in elektronischer Form zur Verfügung steht; die praxisinterne Dokumentation bleibt davon unberührt.

Die in den Nrn. FUZ1 bis FUZ3 genannten Zeiträume sind strikt zu beachten. Wenn das Kind nicht im zutreffenden Zeitintervall in der Praxis vorgestellt wird, entfällt der Anspruch auf die jeweilige Früherkennungsuntersuchung ersatzlos.

Früherkennungsuntersuchung - FU1 

BEMA-Nr.

Leistung

Punkte
28

FU1

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat, jeweils eine 

 
FUZ1Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat 
FUZ2Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat 
FUZ3Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat 


Bestimmungen:

  • Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.
  • Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden.
  • Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
  • Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. Ä1 nicht abgerechnet werden.


Leistungsinhalt:

  • Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
  • Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch)
  • Erhebung der Anamnese zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen
  • Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene
  • Aufklärung der Betreuungspersonen über die Ätiologie oraler Erkrankungen
  • Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie
  • Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. Ä.)


Wichtig:

Für eine praktische Mundhygieneanleitung in Ergänzung zur Aufklärung der Betreuungspersonen im Zusammenhang mit BEMA-Nr. FU 1 kann bei Kindern vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat in Verbindung mit den Leistungen nach FUZ1, FUZ2 und FUZ2 die BEMA-Nr. FUPr in Ansatz gebracht werden.

BEMA-Nr.

Leistung

Punkte
10

FU Pr

Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind 


Die praktische Anleitung zu Mundhygienemaßnahmen umfasst insbesondere das tägliche häusliche Zähneputzen.

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