Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) führt in ihrer Kommentierung zur Position 1040 GOZ aus: "Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.".
Im "Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen" der BZÄK wird in Abschnitt B - Prophylaktische Leistungen - Prothesenreinigung oder Belagsentfernung an herausnehmbaren ZE (ggf. zahntechn. Leistungen gem. § 9 GOZ) aufgeführt.
In letzter Zeit verweigern aber einige private (Zusatz-) Versicherungen die Erstattung einer medizinisch notwendigen professionellen Prothesenreinigung.
Um Sie bei diesem Erstattungsproblem zu unterstützen, stelle ich Ihnen gerne mein aktuelles Musterschreiben zur Verfügung.
Einfach auf den untenstehenden Link klicken:
Erstattungsschreiben medizinisch notwendige professionelle Prothesenreinigung
