Eine professionelle Prothesenreinigung, Politur und Oberflächenvergütung ist medizinisch indiziert, wenn eine kontinuierlich zunehmende Besiedelung von Mikroorganismen der von den Belägen veränderten Oberfläche der Prothese ein Erkrankungsrisiko darstellt. Eine Gebührenziffer für die professionelle Prothesenreinigung existiert nicht.
Handelt es sich bei der Prothesenreinigung um eine „zahnärztliche“ Behandlungsmaßnahme, so kann laut BZÄK diese Leistung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Beispiel:
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
5290a | Medizinisch notwendige professionelle Prothesenreinigung zur signifikanten Keimreduktion gemäß § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 5290 Vollständige Unterfütterung einschl. funktioneller Randgestaltung, OK | 58,21 € |
Wenn die Reinigung und Oberflächenvergütung vom Eigen- oder Fremdlabor durchgeführt wird, so stellt dies eine Laborleistung gemäß § 9 GOZ (8123 BEB „Prothese säubern und polieren“) dar. Die Unterweisung des Patienten in der Praxis zur häuslichen Prothesen-Hygiene kann mit der Position 6190 GOZ berechnet werden.
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
6190 | Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen | 18,11 € |
Tipp:
Von privaten Kranken(zusatz)versicherungen und Beihilfestellen wird in letzter Zeit vermehrt die BEB-Berechnung als „kosmetische Leistung“ eingestuft, so dass die analoge Berechnung gem. § 6.1 GOZ als medizinisch notwendige Leistung meist leichter zu einer Erstattung führt.