Mit Beschluss Nr. 21 hat das Beratungsforum Klarheit zu der Frage geschaffen, ob bei einem GOZ-Steigerungsfaktor über 3,5fach eine Begründung angegeben werden muss oder nicht.
Beschluss Nr. 21 „3,5facher Steigerungssatz“ des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (BZÄK, PKV-Verband und Beihilfe):
„Eine Überschreitung des 3,5fachen Steigerungssatzes erfordert dann eine Begründung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, wenn der Vereinbarung Kriterien gemäß § 5 Abs. 2 GOZ zugrunde liegen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung bleibt hiervon unberührt.“
Begründungspflicht
Eine Begründungserfordernis besteht nur dann, wenn die Begründung für einen höheren Steigerungssatz auch ohne Überschreitung des 3,5fachen Steigerungsfaktors bestanden hätte.
Das Überschreiten ist erst auf ausdrückliches Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen. Die Begründung unterliegt den gleichen Anforderungen wie jede andere Begründung im Sinne des § 5 GOZ (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) und sie ist ebenfalls auf Verlangen näher zu erläutern.
KEINE Begründungspflicht
Die abweichende Vergütungsvereinbarung für das Überschreiten des 3,5fachen Faktors ist nicht an besondere Gründe im Sinne des § 5 GOZ gebunden.
Sie kann aufgrund einer weit überdurchschnittlichen Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung und einem darauf abgestellten Praxisaufwand begründet sein.
In diesen Fällen ist keine weiterführende Begründung notwendig.
Wichtig:
Eine abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ist nicht an besondere Gründe der Ausführung gebunden.
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