Aufbaufüllungen außerhalb/vor Präparationssitzung GKV

Aufbaufüllungen außerhalb/vor Präparationssitzung GKV

Wird im Rahmen einer Untersuchung festgestellt, dass ein Zahn nur noch mit einer Teilkrone oder Krone versorgt werden kann, ist ein HKP mit dem entsprechenden Befund (pw oder ww) auszustellen.

Damit ist dokumentiert, dass dieser Zahn durch das Legen einer plastischen Füllung nicht mehr versorgt werden kann.

Ist an dem betreffenden Zahn eine sofortige Versorgung – vorab der Präparation für Teilkrone oder Krone – notwendig, dann ist diese Füllung im Rahmen der GKV nur noch als Aufbaufüllung nach den Nrn. 13a oder 13b BEMA abrechenbar.

Konventionelle Aufbaufüllung

  • Die Abrechnung erfolgt je nach Größe und Lage des zu versorgenden Defektes nach den BEMA Nr. 13a (ZE) oder Nr. 13b (ZE).
  • Die Abrechnung einer drei- oder mehrflächigen Aufbaufüllung aus plastischem Füllmaterial erfolgt nur nach der BEMA-Nr. 13b (ZE).
  • Werden ausnahmsweise zwei Aufbaufüllungen an einem Zahn erbracht, so können die BEMA-Nrn. 13a und/oder 13b je Zahn auch zweimal bzw. nebeneinander abgerechnet werden.

Adhäsive Aufbaufüllung

  • Bei Aufbaufüllungen in dentinadhäsiver Mehrschichttechnik vorab der eigentlichen Präparation, sind die Mehrkosten über eine Mehrkostenvereinbarung (MKV) gem. § 28.2 SGB V zu berechnen.
  • Die Berechnung erfolgt nach den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 oder 2120.

 

Wichtig:

Berechnungsvoraussetzung der Geb.-Nrn. 2060-2120 GOZ ist, dass in Abhängigkeit von Lokalisation und Umfang des zu versorgenden Defektes die Wiederherstellung der physiologischen Außenkonturen des Zahnes, die korrekte Gestaltung von Randschluss, adäquater approximaler Kontaktbeziehungen und eine okklusale Adjustierung erfolgt.

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