Der G-BA hat die Regelungen bezüglich der Frequenz der einzelnen UPT-Leistungen neu gefasst; insbesondere entfällt die Zuordnung zu bestimmten Kalenderzeiträumen.
Hinsichtlich der Dauer der Leistungserbringung tritt damit keine Änderung ein; der UPT-Zeitraum (ohne Verlängerung) beträgt auch nach der Anpassung des Wortlautes der Regelung zwei Jahre und beginnt mit der Erbringung der ersten UPT-Leistung, was klarstellend hinzugefügt worden ist.
Die Frequenz der Erbringung der UPT-Leistungen richtet sich – wie bisher – nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung; hinsichtlich des einzuhaltenden Abstands der Leistungen zueinander bezieht sich die Regelung auf die bekannten Mindestabstände.
Der bisherige Bezug auf die konkret benannten Kalenderzeiträume (Kalenderjahr, Kalenderhalbjahr, Kalendertertial) entfällt.
Damit ergibt sich die Frequenz im UPT-Zeitraum nun wie folgt:
- Grad A:
bis zu zweimal mit einem Mindestabstand von zehn Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung, - Grad B:
bis zu viermal mit einem Mindestabstand von fünf Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung, - Grad C:
bis zu sechsmal mit einem Mindestabstand von drei Monaten zur zuletzt erbrachten identischen UPT-Leistung.
In diesem Zusammenhang wurde zugleich klargestellt, dass die festgelegten Mindestabstände gemäß Absatz 3 auch im Rahmen der UPT-Verlängerung gemäß Absatz 4 unverändert fortgelten, wie dies auch bereits im Bundesmantelvertrag geregelt ist.