Im Unterschied zu den gewöhnlichen plastischen Restaurationen sind Unterfüllung, Anlegen einer Matrize und das Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung in der Leistungslegende der GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 nicht erwähnt. Das Anlegen von Formgebungshilfen ist – auch entsprechend der Auslegung der BZÄK – als selbstständige Leistung nach der GOZ-Nr. 2030 berechnungsfähig. Ebenso unerwähnt ist in der Leistungslegende der GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 das Legen einer Unterfüllung.
DER Kommentar zu BEMA und GOZ von Liebold/Raff/Wissing, der häufig in der Rechtsprechung zitiert wird, führt zum Thema Unterfüllungen aus:
„Im Zeitalter der Versorgungen mit direkten Komposit- oder indirekten Keramikrestaurationen spielen Unterfüllungen jedoch häufig keine Rolle mehr, da sie sich auf die Adhäsionskraft bei der Dentinadhäsion und die damit einhergehende interne Stabilität der Restauration negativ auswirken.“
In einer wissenschaftlichen Stellungnahme der DGZMK (Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) wird zum „Pulpaschutz unter Komposit-Restaurationen“ erläutert:
„Aus klinisch-praktischen Erwägungen bieten sich dabei folgende Vorgehensweisen an:
Flache Kavitäten/pulpafernes Dentin
Bei flachen Kavitäten wird heute auf den Einsatz von Unterfüllungen weitgehend verzichtet, es sei denn, man wollte aus ästhetischen oder sonstigen Gründen besondere Bezirke (z. B. stark verfärbte Areale) gezielt abdecken. Es ist somit nicht erforderlich, bei der Präparation zusätzliche Zahnsubstanz zu opfern, nur um Platz für eine Unterfüllung zu schaffen. Vielmehr ist hier das "total bonding" von Schmelz und Dentin auch für die Praxisroutine zu empfehlen.
Tiefere Kavitäten/pulpanahes Dentin
Bei tieferen oder stark unterminierenden Kavitäten kann hingegen eine Unterfüllung nach wie vor angezeigt sein. Diese Empfehlung ergibt sich unter anderem vor dem Hintergrund, dass die Frage von Irritationen der Pulpa nach direktem Kontakt mit Primern/Adhäsiven noch nicht hinreichend geklärt ist. Bezirke von Dentin in unmittelbarer Pulpanähe sollten sicherheitshalber gezielt abgedeckt werden, allein schon deshalb, da in solchen Fällen kleinste Pulpafreilegungen klinisch nicht immer sicher auszuschließen sind.“
Neben der Abschirmung pulpanaher Kavitätenareale sprechen noch weitere Gründe (z. B. verarbeitungstechnischer Art) für das Einbringen einer Unterfüllung:
- Es können schwer zugängliche Bereiche gezielt versorgt werden. Auf diese Weise können Hohlraumbildungen, aber auch Polymerisationsdefizite (z. B. bei erschwerter Zugänglichkeit für die Lichtexposition) vermieden werden.
- Es besteht die Möglichkeit einer Verbesserung der inneren Kavitätenform (z. B. Ausblockung unter sich gehender Areale), was besonders im Fall laborgefertigter Restaurationen von Bedeutung ist.
- Die Unterfüllung reduziert die Dicke der Kompositrestauration und kann somit im Fall sehr tiefer Kavitäten dazu beitragen, die Schichttechnik zu vereinfachen.
- Die Unterfüllung schützt vor aggressiven Substanzen (z. B. Bleichmitteln), die ggf. vor einer Kompositrestauration eingesetzt werden (dies trifft in der Regel meist für endodontisch behandelte Zähne zu).
- Die Unterfüllung dient als "zweite Sicherungsbarriere" für den Fall, dass die Dentinhaftung aufgrund ungünstiger klinischer Ausgangsvoraussetzungen einmal (unbemerkt) versagen sollte.
- Eine Unterfüllung kann eine zusätzliche antikariogene Wirkung (z. B. durch Fluoridfreisetzung) entfalten.
- Im Fall des Verlustes oder der Fraktur der Hauptfüllung kann eine stabile Unterfüllung eine vorübergehende Schutzfunktion für die Pulpa bis zum Erneuern der Kompositrestauration übernehmen.
- Falls die vollständige Entfernung einer tiefen Kompositrestauration vorgenommen werden muss, dient die Unterfüllung als Demarkation zum (pulpanahen) Dentin und trägt dazu bei, ein unbeabsichtigtes Abtragen von zuviel Zahnsubstanz zu vermeiden.
Diese verschiedenen Gesichtspunkte legen es nahe, im Falle tiefer Kavitäten die Vorteile einer stabilen Unterfüllung mit den heutigen Möglichkeiten der Adhäsivtechnik zu kombinieren.“
Da nun aber im Unterschied zu den nichtadhäsiven Füllungen die Erwähnung der Unterfüllung bei den Restaurationen mit Kompositmaterialien in den Leistungslegenden der GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 fehlt, ist diese Maßnahme in der GOZ 2012 im Leistungsumfang bei Präparationen und Füllungen in Adhäsivtechnik nicht enthalten. In diesem Fall ist auf eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ zurückzugreifen, da das Legen einer Unterfüllung nicht ein typischer Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer Kompositfüllung ist, sondern eine selbstständige zahnärztliche Leistung.
Beispiel:
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
2050a | Unterfüllung bei Kompositrestauration, je Kavität gemäß § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2050 Restauration mit plastischem Füllmaterial, einflächig | 27,55 € |
Wichtig:
Grundsätzlich muss die konkrete Gebührenposition, die zur Analogberechnung gem. § 6.1 GOZ herangezogen wird, individuell von der Zahnärztin oder dem Zahnarzt bestimmt werden. Die oben genannte Analogpositionen ist lediglich ein Beispiel und hat keinen verbindlichen Charakter.