besondere Maßnahmen bei MKV-Füllung

besondere Maßnahmen bei MKV-Füllung

Die KZBV führt in den „Schnittstellen zwischen Bema und GOZ“ zu der GOZ-Nr. 2030 aus:

„Eine Leistung nach der Nr. 2030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn sie vom Leistungsinhalt der Nr. 12 BEMA nicht erfasst und/oder für die Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistung nicht erforderlich ist.

Die Nr. 2030 GOZ ist im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zum Beispiel für Formgebungshilfen in Verbindung mit den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig.“

GOZ-Nr.

Leistung

Honorar 2,3fach

2030

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

8,41 €


Bei MKV-Füllungen ist neben der BEMA-Nr. 12 (bMF) die GOZ-Nr. 2030 (bMF) als Privatleistung vereinbarungsfähig, wenn es sich um getrennte Arbeitsschritte handelt.

Beispiel:

  1. Sachleistung nach BEMA-Nr. 12: Beseitigen störenden Zahnfleisches

  2. Privatleistung nach GOZ-Nr. 2030: Anlegen einer Formgebungshilfe

weitere Abrechnungstipps

mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr

Newsletter

Immer aktuelle News & Tipps mit meinem Monatsletter

ABONNIEREN