Die KZBV führt in den „Schnittstellen zwischen Bema und GOZ“ zu der GOZ-Nr. 2030 aus:
„Eine Leistung nach der Nr. 2030 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn sie vom Leistungsinhalt der Nr. 12 BEMA nicht erfasst und/oder für die Erbringung der vertragszahnärztlichen Leistung nicht erforderlich ist.
Die Nr. 2030 GOZ ist im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zum Beispiel für Formgebungshilfen in Verbindung mit den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig.“
GOZ-Nr. | Leistung | Honorar 2,3fach |
2030 | Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 8,41 € |
Bei MKV-Füllungen ist neben der BEMA-Nr. 12 (bMF) die GOZ-Nr. 2030 (bMF) als Privatleistung vereinbarungsfähig, wenn es sich um getrennte Arbeitsschritte handelt.
Beispiel:
- Sachleistung nach BEMA-Nr. 12: Beseitigen störenden Zahnfleisches
- Privatleistung nach GOZ-Nr. 2030: Anlegen einer Formgebungshilfe
