Immer wenn ein Abdruck vor einer Reponierung bearbeitet wird (Entfernung der Septen, Einarbeiten von Abflusskanälen usw.), kann dies nach BEB als Chairside-Laborleistung gem. § 9 GOZ berechnet werden.
Das gilt sowohl für die Abdruckbearbeitung im Rahmen der Provisorien-Herstellung als auch für Korrektur-Abdrücke bei ZE-Abformungen.
Beispiel:
GOZ-Nr. | Leistung | BEB |
- | Umarbeiten konfektionierter Löffel zum individuellen Löffel | * |
- | Desinfektion | 0732 |
5170 | ZE-Vorabdruck mit Silikon (putty) zzgl. Materialkosten | - |
- | Bearbeiten der Abformung zur Reponierung | * |
5170 | ZE-Korrekturabdruck mit Silikon (light body) zzgl. Materialkosten (Alternativ bei Abformung aufgrund einer anderen Indikation: § 6.1 GOZ z.B. 5170a GOZ) | - |
Hinweise zum Beispiel:
- Bei BEB-Positionen, die mit * gekennzeichnet sind, handelt es sich um Leistungen, die in der BEB nicht enthalten sind. Diese Positionen müssen in der EDV (Laborverzeichnis) selbst angelegt und aufwandsbezogen kalkuliert werden.
- Abformungen mit individuellem Löffel für andere als die in der Leistungsbeschreibung der Position 5170 GOZ genannten Indikationen (ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage) sind analog gem. § 6.1 GOZ zu berechnen.
Tipps:
Werden Registrate vor Reponierung bearbeitet, ist dies ebenfalls gem. § 9 GOZ berechnungsfähig.
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