Auch über ein Jahr, nachdem die Bundesregierung GKV-Finanzstabilisierungsgesetz beschlossen hat, mit dem die Budgetierung zahnärztlicher Leistungen zurück ist, stellt sich in den Praxen häufig noch die Frage, welche Leistungen der Budgetierung unterliegen und welche Leistungen nicht budgetiert sind.
Ausgenommen vom Budget sind die Leistungen den §§ 22, 22a, 26 Abs. 1 Satz 5, 87 Abs. 2i und 2j SGB V sowie die Behandlung von Parodontitis bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI oder der Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zugeordnet sind (vgl. § 85 Abs. 2d SGB V).
Auch ZE-Leistungen (Kronen und Zahnersatz) sind von der Budgetierung ausgenommen.
ABER: die ZE-Begleitleistungen (KCH) unterliegen dem Budget.
Budgetierte Leistungen
- Konservierende Leistungen (Füllungen, Endodontie usw.)
- Chirurgische Leistungen
- PAR & UPT Leistungen
- ZE-Begleitleistungen
- KBR & UKPS Leistungen
- Kostenerstattungsleistungen § 13 SGB V (Ausnahme: ZE)
- KFO Leistungen
Nicht budgetierte Leistungen
- IP (Individualprophylaxe)
- PAR & UPT bei vulnerablen Gruppen
- Kronen, Brücken & Zahnersatz
- 107a, 174a, 174b BEMA (Maßnahmen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung: § 22a SGB V)
Die Auswirkungen von HVM und Budgetierung können für Zahnarztpraxen empfindliche Honorareinbußen und Kürzungen zur Folge haben.
Meine wichtigsten Maßnahmen in Hinblick auf die Budgetierung im Überblick:
Richtlinien kennen und beachten
Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V beachten
Klare Abgrenzung von Kassen- und Privatleistungen
Keine Gefälligkeitsbehandlungen
Privatvereinbarungen gem. § 8.7 BMV-Z und MKV gem. § 28.2 SGB V aufwandsgerecht kalkulieren
Abweichende Honorarvereinbarungen gem. § 2.1/2 GOZ treffen