Eine biologisch-umweltzahnmedizinische Untersuchung im Sinn einer Erstanamnese ist nach ihrem Leistungsumfang in keiner Gebühr der GOZ oder der GOÄ abgebildet.
§ 6.1 GOZ: Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
Beispiel:
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
Ä30a | Erhebung einer biologisch-umweltzahnmedizinischen Erstanamnese gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOÄ-Nr. 30 Erhebung der homöopathischen Erstanamnese | 120,65 € |
Zum Vergleich:
Honorar 2,3fach:
- Ä30a Biologisch-umweltzahnmedizinische Untersuchung = 120,65 €
- 0010 GOZ Eingehende Untersuchung = 12,94 €
- Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung (stomatognathe System) = 13,41 €
WICHTIG: die konkrete gem. § 6.1 GOZ gleichwertige Leistung, die zur Analogberechnung genutzt wird, bleibt dem Behandler überlassen (AG Erlangen, Urteil vom 09.08.2000, Az.: 1 C 2158/99).
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