Biologisch-umweltzahnmedizinische Untersuchung

Biologisch-umweltzahnmedizinische Untersuchung

Eine biologisch-umweltzahnmedizinische Untersuchung im Sinn einer Erstanamnese ist nach ihrem Leistungsumfang in keiner Gebühr der GOZ oder der GOÄ abgebildet.

§ 6.1 GOZ: Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

Beispiel:

Geb.-Nr.

Leistung

2,3fach

Ä30a

Erhebung einer biologisch-umweltzahnmedizinischen Erstanamnese gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOÄ-Nr. 30 Erhebung der homöopathischen Erstanamnese

120,65 €


Zum Vergleich:

Honorar 2,3fach:

  • Ä30a Biologisch-umweltzahnmedizinische Untersuchung = 120,65 €
  • 0010 GOZ Eingehende Untersuchung = 12,94 €
  • Ä6 Vollständige körperliche Untersuchung (stomatognathe System) = 13,41 €


WICHTIG: die konkrete gem. § 6.1 GOZ gleichwertige Leistung, die zur Analogberechnung genutzt wird, bleibt dem Behandler überlassen (AG Erlangen, Urteil vom 09.08.2000, Az.: 1 C 2158/99).

Mehr interessante Infos zur Abrechnung der biologischen Zahnheilkunde in meinem Workshop:

Die biologische Spezial-Akademie


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