Beschluss Nr. 61 wurde veröffentlicht!

Beschluss Nr. 61 wurde veröffentlicht!

Nachdem der Beschluss Nr. 61 sehr lange in der Abstimmung war, wurde dieser nun vom Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen veröffentlicht.

BZÄK, PKV-Verband und die Beihilfen haben sich mit der Berechnungsfähigkeit einer Gingivektomie/Gingivoplastik neben Maßnahmen der subgingivalen Instrumentierung (Geb.-Nr. 3010a AIT einwurzeliger Zahn bzw. Geb.-Nr. 4138a AIT mehrwurzeliger Zahn) auseinandergesetzt.

Das Ergebnis ist im Beschluss Nr. 61 zusammengefasst:

„Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft.

Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.“

Was bedeutet das für die PAR-Abrechnung bei PKV-Patienten?

Damit werden wir uns selbstverständlich im Frühlingsworkshop ganz genau auseinandersetzen.


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