Berechnung von NICO/FDOK

Berechnung von NICO/FDOK

Die Behandlung einer NICO/FDOK stellt uns in der Berechnung immer noch vor einige Herausforderungen. Unstrittig ist, dass diese im Analogverfahren gemäß § 6 Abs. 1 erfolgen muss, da die Leistung weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist.

Mit Beschluss Nr. 32 hat das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen die Behandlung einer chronischen Kieferostitis als Störfeld (NICO) als medizinisch nicht notwendig eingestuft und erklärt, dass nur eine Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ nach umfassender und qualifizierter Aufklärung in Betracht kommt.

  • Somit müsste mit den Patienten eine Leistung auf Verlangen gem. § 2.3 GOZ vereinbart werden.
  • Dies schließt jegliche Erstattungsmöglichkeit von vornherein aus.

Ein wissenschaftliches Gutachten der TU Dresden (Medizinische Fakultät) widerlegt allerdings diesen Beschluss.

Somit ist eine analoge Berechnung gem. § 6.1 GOZ als medizinisch notwendige Heilbehandlung möglich.

Damit besteht eine Chance auf Kostenübernahme durch private Kostenerstatter, auch wenn diese dem meist ablehnend gegenüberstehen.


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