Im Rahmen von Amalgam-Entfernungen kommen u.a. häufig goldbedampfte Atemschutzmasken zum Einsatz.
Da sich hierfür immer wieder die Frage nach den Berechnungsmöglichkeiten ergibt, möchte ich diese nachfolgend näher erläutern:
Anwendung am Patienten
Die Verwendung einer goldbedampften Atemschutzmaske für Patienten zum Schutz gegen Einatmen der Dämpfe bei Entfernung der Amalgamlegierungen stellt keine medizinisch notwendige Leistung im Sinne des im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ dar.
Die Berechnung der Materialkosten erfolgt gem. § 2.3 GOZ (Verlangensleistung)
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
Wichtig: Leistungen auf Verlangen sind in der Rechnung aufgrund § 10 Abs. 3 GOZ als solche zu bezeichnen.
Verwendung bei Behandler*in & Assistenz
Die Verwendung einer goldbedampften Atemschutzmaske für Zahnarzt und Assistenz kann NICHT gesondert berechnet werden.
Die Materialkosten sind gemäß § 4.3 GOZ den Praxiskosten bzw. dem Sprechstundenbedarf zuzuordnen.