Beschluss zur Revisionsbehandlung

Beschluss zur Revisionsbehandlung

Mit dem Beschluss Nr. 62 hat sich das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen zur  Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revisioneiner Wurzelkanalbehandlung positioniert:

Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.

Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen.

Beispiel:

Geb.-Nr.

Leistung

2,3fach

2300a

Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanal-füllmaterials im Rahmen einer Revision, je Kanal gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2300 Entfernung eines Wurzelstiftes

34,93 €


Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig.

Mit 34,93 Euro je Kanal im 2,3fachen Regelsatz stellt die von PKV und Beihilfe empfohlene Analogposition 2300a GOZ in den meisten Behandlungsfällen sicher keine aufwandsgerechte Honorierung dar. Und nun …

  • die PKV/Beihilfe-Analogie steigern?
  • eine andere, aufwandsgerechte Analogposition verwenden?

Lösungen und viele weitere interessante Themen rund um die zahnärztliche Abrechnung gibt es natürlich in meinem aktuellen Herbstworkshop.


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