Mit dem Beschluss Nr. 62 hat sich das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen zur Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revisioneiner Wurzelkanalbehandlung positioniert:
Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.
Der PKV-Verband und die Träger der Beihilfe halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen.
Beispiel:
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
2300a | Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanal-füllmaterials im Rahmen einer Revision, je Kanal gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2300 Entfernung eines Wurzelstiftes | 34,93 € |
Die Leistung ist einmal je Kanal und je Revisionsfall berechnungsfähig.
Mit 34,93 Euro je Kanal im 2,3fachen Regelsatz stellt die von PKV und Beihilfe empfohlene Analogposition 2300a GOZ in den meisten Behandlungsfällen sicher keine aufwandsgerechte Honorierung dar. Und nun …
- die PKV/Beihilfe-Analogie steigern?
- eine andere, aufwandsgerechte Analogposition verwenden?
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