Häufig müssen im Vorfeld einer biologisch-zahnmedizinischen und/oder umweltzahnmedizinischen Erstanamnese die, vom Patienten im Vorfeld ausgefüllten und zugeschickten, Befund- und Anamneseunterlagen (Fragebögen, Fremdbefunde usw.) zeitaufwändig ausgewertet und befundet werden.
Die Biologisch-zahnmedizinische und ganzheitlich-medizinische Auswertung spezifischer Befund- und Anamneseunterlagen ist weder in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) noch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschrieben. Daher kann die Leistung im Analogverfahren gem. § 6.1 GOZ berechnet werden.
Beispiel:
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
Ä85a | Biologisch-zahnmedizinische und ganzheitlich-medizinische Auswertung spezifischer Befund- und Anamneseunterlagen gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOÄ-Nr. 85 Schriftliche gutachterliche Äußerung, das gewöhnliche Maß übersteigenden | 67,03 € |
Die GOÄ-Nummer 85 im Abschnitt B III der GOÄ ist gemäß § 6.2 GOZ für Zahnärzte geöffnet und erfüllt die in § 6.1 GOZ geforderten Kriterien einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung.
Wichtig:
Mit GKV-Patienten muss eine Privatvereinbarung gem. § 8.7 BMV-Z vor Behandlungsbeginn getroffen werden.