Bei der Auffüllung einer Extraktionsalveole ist kein Parodontium vorhanden. Somit fällt weder eine Socket oder Ridge Preservation noch das Auffüllen einer periimplantären Knochentasche unter die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 4110 und ist analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.
Beispiel:
Defektauffüllung einer Zahnalveole nach Extraktion mit Knochenersatzmaterial und Knochen aus dem OP-Gebiet
GOZ-Nr. | Leistung | |
9090 | Knochengewinnung (z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung | |
| § 6.1 GOZ | Socket/Ridge Preservation zum Volumenerhalt, je Zahnalveole oder Defekt nach Entfernung eines Implantates gem. § 6.1 GOZ |
Info:
Wenn im Rahmen einer Socket/Ridge Preservation eine zusätzliche Knochenentnahme aus einem getrenntem OP-Gebiet erfolgt, kann zusätzlich die Nr. 9140 GOZ berechnet werden.
Die Verwendung einer Membran ist mit der Nr. 4138 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
