Gerade im Bereich von Wiederherstellungsmaßnahmen an herausnehmbaren Zahnersatz liegen die Honorare weit unter denen des BEMA. Eine aufwandsgerechte Vergütung kann meist nur durch eine abweichende Honorarvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 und 2 GOZ erzielt werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich immer öfter die Frage, ob evtl. mögliche Leistungen bereits vorab der Behandlung „auf Vorrat“ vereinbart werden können.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) führt auf Ihrer Homepage goz-honorarvereinbarung.de zu diesem Thema aus:
„Grundsätzlich ist es möglich, nicht nur bereits konkret feststehende Leistungen zu vereinbaren, sondern darüber hinaus auch Leistungen, die in der anstehenden Behandlungssituation gegebenenfalls notwendig werden. Die in der Vereinbarung erfassten Leistungen sollten jedoch dem individuellen Krankheitsbild zuzuordnen sein.Bei diesem Vorgehen beeinträchtigen vereinbarte, aber nicht erbrachte und nicht berechnete Leistungen die Wirksamkeit der Vereinbarung der erbrachten Leistungen nicht.“
Wenn Sie auf den untenstehenden Link klicken, finden Sie ein Muster, wie eine "Honorarvereinbarung auf Vorrat" für Wiederherstellungsmaßnahmen gestaltet werden kann.
Honorarvereinbarung Reparaturen
Die in der Vereinbarung angegeben Faktoren sind dabei so gewählt, dass damit das BEMA-Honorar der entsprechenden Leistung erreicht werden kann. Selbstverständlich können Sie die Faktoren aufwandgerecht anpassen.
Wichtig:
Auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ist eine Begründung für erhöhte Steigerungssätze zu geben, sofern Gründe gem. § 5.2 GOZ vorliegen.
Berücksichtigung
- der Schwierigkeit und
- des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie
- der Umstände bei der Ausführung