Wiederherstellung eines direkten Provisoriums

Wiederherstellung eines direkten Provisoriums

Wer kennt das nicht: manche Patienten benutzen ein Provisorium wie einen definitiven Zahnersatz … die notwendige Reparatur lässt da häufig nicht lange auf sich warten.

Mit dem Beschluss Nr. 51 hat das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen Klarheit zur Berechnung geschaffen.

Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen - Beschluss Nr. 51:

Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr.

Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen.

  • Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten.
  • Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig.
  • Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.

Beispiel:

Geb.-Nr.

Leistung

Honorar 2,3fach

2270a

Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

34,93 €


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