Wer kennt das nicht: manche Patienten benutzen ein Provisorium wie einen definitiven Zahnersatz … die notwendige Reparatur lässt da häufig nicht lange auf sich warten.
Mit dem Beschluss Nr. 51 hat das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen Klarheit zur Berechnung geschaffen.
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen - Beschluss Nr. 51:
Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr.
Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen.
- Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten.
- Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig.
- Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ Nr. 2270 sind anzuwenden.
Beispiel:
Geb.-Nr. | Leistung | Honorar 2,3fach |
2270a | Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2270 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung | 34,93 € |