Die Abrechnung der BEL-Nr. 002 3 für die Herstellung eines Kunststoffsockels bei der Modellherstellung (Modell zur Stumpfherstellung BEL-Nrn. 005 1 Sägemodell, 005 2 Einzelstumpfmodell und 005 3 Modell nach Überabdruck) ist seit dem 01.01.2023 nicht mehr möglich.
BEL II Nr. | Leistung | ELAB Euro |
0023 | Weitere Maßnahmen zur Modellherstellung – Verwendung von Kunststoff | 14,60 € |
Erläuterung zum Leistungsinhalt
- Verwendung von Kunststoff zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile und/oder zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien.
Erläuterungen zur Abrechnung
- Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.
- Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front- und/oder Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell abrechenbar.
- Die L-Nr. 002 3 ist für Kunststoffstümpfe NICHT abrechenbar.
Wichtig:
Die BEL-Nr. 002 3 kann nur noch bei einer Teleskopprothese für die Darstellung von im Mund verbleibenden individuellen Primärteilen oder zur besonderen Darstellung von Zahnfleischpartien abgerechnet werden.