Änderungsvereinbarung zur BEL II Position 002 3

Änderungsvereinbarung zur BEL II Position 002 3

Die Abrechnung der BEL-Nr. 002 3 für die Herstellung eines Kunststoffsockels bei der Modellherstellung (Modell zur Stumpfherstellung BEL-Nrn. 005 1 Sägemodell, 005 2 Einzelstumpfmodell und 005 3 Modell nach Überabdruck) ist seit dem 01.01.2023 nicht mehr möglich.

BEL II Nr.

Leistung

ELAB Euro

0023

Weitere Maßnahmen zur Modellherstellung – Verwendung von Kunststoff

14,60 €


Erläuterung zum Leistungsinhalt

  • Verwendung von Kunststoff zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile und/oder zur besonderen Darstellung der Zahnfleischpartien. 

Erläuterungen zur Abrechnung

  • Die L-Nr. 002 3 ist zur Darstellung der im Mund verbliebenen individuellen Primärteile je aufgefülltem Sekundärteil abrechenbar.
  • Die L-Nr. 002 3 ist für die Darstellung der Zahnfleischpartien je Front- und/oder Seitenzahngebiet, höchstens jedoch drei Mal je Modell abrechenbar.
  • Die L-Nr. 002 3 ist für Kunststoffstümpfe NICHT abrechenbar.


Wichtig:

Die BEL-Nr. 002 3 kann nur noch bei einer Teleskopprothese für die Darstellung von im Mund verbleibenden individuellen Primärteilen oder zur besonderen Darstellung von Zahnfleischpartien abgerechnet werden.


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