Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen hat die erforderlichen Folgeänderungen im BEMA zur Anpassung der PAR-Richtlinie veröffentlicht
Die Leistung UPTd hat ab 01.07.2025 den Leistungstext:
BEMA-Nr. | Leistung | Punkte |
UPTd | Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten | 15 |
Der bisherige Zusatz im Leistungstext „abrechenbar bei Versicherten mit festgestelltem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festgestelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünften und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL“ wurde ersatzlos gestrichen.
Somit müssen zukünftig nur noch die Mindestabstände
- Grad B = 5 Monate
- Grad C = 3 Monate
zwischen den UPT-Sitzungen eingehalten werden.
Die Leistung UPTg hat ab 01.07.2025 den Leistungstext:
BEMA-Nr. | Leistung | Punkte |
UPTg | Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. | 32 |
Der bisherige Zusatz im Leistungstext „Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.“ wurde ersatzlos gestrichen.
Damit ist die Bindung an den Beginn des zweiten UPT-Jahres bzw. der Abstand von mind. 365 Tagen zur ersten UPT entfallen.
Somit kann die Leistung UPTg ab 01.07.2025 mit einem Mindestabstand von
- 10 Monaten bei Grad A zur Erbringung der ersten UPT-Leistung
- 5 Monaten bei Grad B zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd
- 3 Monaten bei Grad A zur zuletzt erbrachten Leistung nach Nr. UPTd
einmal erbracht werden.
Wichtig:
Bei Patienten mit Grad B oder Grad C muss vor Durchführung der UPTg mindestens eine UPTd erbracht worden sein!
FAZIT: Durch den Wegfall einer Bindung an konkrete UPT-Sitzungen (UPTd) bzw. an den Beginn des zweiten UPT-Jahres (UPTg) können die Leistungen gleichmäßig über den Zweijahreszeitraum verteilt werden, da auch keine Bindung mehr Kalenderjahre, Kalenderhalbjahre oder Kalendertertiale besteht.