Im Abschnitt D - Chirurgische Leistungen - führt die Bundeszahnärzte-kammer (BZÄK) im aktuellen „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ u. a. die Leistung „Auffüllen von Knochendefekten mit Knochenersatzmaterial ohne parodontale Beteiligung“ auf.
Diese Leistung beschreibt beispielsweise das Auffüllen eines Implantatspaltraumes mittels Knochenersatzmaterial oder das Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial.
Als mögliche Analogpositionen kommen folgende Beispiele in Betracht:
GOZ-Nr. | Leistung | Honorar 2,3fach |
4110a | Auffüllen von Knochendefekten mit Knochenersatzmaterial ohne parodontale Beteiligung gemäß § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial | 23,28 € |
oder | ||
| 9090a | Auffüllen von Knochendefekten mit Knochenersatzmaterial ohne parodontale Beteiligung gemäß § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und –implantation | 51,74 € |
oder | ||
| Ä2442a | Auffüllen von Knochendefekten mit Knochenersatzmaterial ohne parodontale Beteiligung gemäß § 6.1 GOZ entsprechend GOÄ-Nr. 2442 Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung | 120,65 € |
Wichtig:
Die angegebenen Analogpositionen sind lediglich Beispiele. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ/GOÄ als "Analog-Leistung" herangezogen wird, liegt allein im Ermessen von ZÄ/ZA.
Weitere Informationen und konkrete Beispiele werden in meinem aktuellen Herbstworkshop 2026 für Sie aufbereitet.
