Die Bundeszahnärztekammer hat Stellung zur analogen Berechnung der professionellen Reinigung von Prothesen und Verbindungselementen genommen und sich in diesem Zusammenhang auch zu konkreten Leistungen positioniert.
Der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer erachtet folgende Berechnungen als angemessen und gebührenrechtskonform:
1) Professionelle Prothesenreinigung
GOZ-Nr. | Leistung | Honorar 2,3fach |
5260a | Professionelle Prothesenreinigung, je Prothese gemäß § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung einer abnehmbaren Prothese | 34,93 € |
2) Professionelle Reinigung Verbindungselement
GOZ-Nr. | Leistung | Honorar 2,3fach |
1040a | Professionelle Reinigung eines Verbindungselements, je Bereich einer Zahnbreite gemäß § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung | 3,62 € |
Grundsätzlich bleibt die zur analogen Berechnung heranzuziehende Leistung und damit auch die Vergütung in Kenntnis des Einzelfalls in das billige Ermessen des behandelnden Zahnarztes / der behandelnden Zahnärztin gestellt.
Versicherungsvertragliche Vereinbarungen und/oder beihilferechtliche Bestimmungen berühren den Vergütungsanspruch des Zahnarztes / der Zahnärztin nicht.
Quelle - Merkblatt BZÄK, Link: BZÄK
