Die Reinigung nach UPTc erfolgt an allen Zähnen, auch an den Zähnen, an denen keine AIT durchgeführt wurde.
Dies bedeutet, dass auch Zähne, die nicht unter die Kriterien der Behandlungsnotwendigkeit einer antiinfektiösen oder chirurgischen Parodontaltherapie gefallen sind, mit gereinigt werden – im Bereich der Gingiva und oberhalb davon. Insofern haben die Patienten Anspruch auf eine entsprechende Reinigung aller vorhandenen Zähne im Rahmen der UPT.
Folglich kann an diesen Zähnen nicht zusätzlich eine professionelle Zahnreinigung nach der GOZ-Nr. 1040 berechnet werden, da sich die Leistungsinhalte überschneiden würden.
Die 1040 GOZ (PZR) kann sitzungsgleich nur berechnet werden an
- Brückengliedern
- Implantaten
Mit der Leistung nach Nr. UPTc sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105 (Mu), 107 (Zst) und 107a abgegolten.
- Während = zeitgleich mit Erbringung der Leistung (Leistungsbestandteil)
- Unmittelbar danach = nach Erbringung der Leistung (getrennte Verrichtung, nicht in gleicher Sitzung)
Je kürzer der zeitliche Abstand ist, desto wichtiger ist eine ausreichende Dokumentation, aus der die Notwendigkeit hervorgeht. Um Nr. 107 BEMA abrechnen zu können, muss genügend Zeit zur UPTc für das Entstehen von Zahnstein vergangen sein.
Die UPTc kann in jeder UPT-Sitzung durchgeführt werden:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr, Mindestabstand zehn Monate
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr, Mindestabstand fünf Monate
- Grad C: einmal im Kalendertertial, Mindestabstand drei Monaten