UPT GOZ Mundhygienekontrolle

UPT GOZ Mundhygienekontrolle

Durch die aktuellen Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen ist zwar etwas Bewegung in die Berechnung von Leistungen gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK gekommen, allerdings wurde nicht zu allen vergleichbaren BEMA-Positionen ein Beschluss getroffen.

Die „Mundhygienekontrolle (UPT)“ ist nicht identisch mit der Position 1010 GOZ. Während die Geb.-Nr. 1010 GOZ der Kontrolle des Übungserfolges nach zeitnah vorangegangener professioneller Mundhygieneinstruktion unter der Geb.-Nr. 1000 GOZ dient, wird die Abfolge der GOZ-Leistungen im BEMA in zeitlicher Abfolge und inhaltlichem Ziel umgekehrt.

Das Leistungsziel der UPTa stellt durch Benennung und Zuordnung im Unterschied zu der GOZ-Leistung auf parodontale Erkrankungen ab.

Somit ist die Mundhygienekontrolle im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gemäß § 6.1 GOZ analog zu berechnen.

Die BZÄK und die LZK BW haben dazu Vorschläge erstellt:

Beispiel LZK BW

Geb.-Nr.

Leistung

2,3fach

1000a

Mundhygienekontrolle im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus

25,87 €


Beispiel BZÄK

Geb.-Nr.

Leistung

1,2fach

9160a

Mundhygienekontrolle im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien

22,27 €


Zum Vergleich:

Die BEMA-Position UPTa erzielt mit 18 Punkten ca. 21,56 € Honorar


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