Durch die aktuellen Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen ist zwar etwas Bewegung in die Berechnung von Leistungen gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK gekommen, allerdings wurde nicht zu allen vergleichbaren BEMA-Positionen ein Beschluss getroffen.
Die „Mundhygienekontrolle (UPT)“ ist nicht identisch mit der Position 1010 GOZ. Während die Geb.-Nr. 1010 GOZ der Kontrolle des Übungserfolges nach zeitnah vorangegangener professioneller Mundhygieneinstruktion unter der Geb.-Nr. 1000 GOZ dient, wird die Abfolge der GOZ-Leistungen im BEMA in zeitlicher Abfolge und inhaltlichem Ziel umgekehrt.
Das Leistungsziel der UPTa stellt durch Benennung und Zuordnung im Unterschied zu der GOZ-Leistung auf parodontale Erkrankungen ab.
Somit ist die Mundhygienekontrolle im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gemäß § 6.1 GOZ analog zu berechnen.
Die BZÄK und die LZK BW haben dazu Vorschläge erstellt:
Beispiel LZK BW
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
1000a | Mundhygienekontrolle im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus | 25,87 € |
Beispiel BZÄK
Geb.-Nr. | Leistung | 1,2fach |
9160a | Mundhygienekontrolle im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien | 22,27 € |
Zum Vergleich:
Die BEMA-Position UPTa erzielt mit 18 Punkten ca. 21,56 € Honorar