GOZ UPT subgingivale Instrumentierung

GOZ UPT subgingivale Instrumentierung

Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung.

Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen - Beschluss Nr. 56

Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn.

Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben:

Geb.-Nr.

Leistung

2,3fach

0090a

Subgingivale Instrumentierung – UPT am einwurzeligen Zahn gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie

7,76 €

2197aSubgingivale Instrumentierung – UPT am mehrwurzeligen Zahn gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2197 Adhäsive Befestigung16,82 €


Zum Vergleich:

  • Die BEMA-Position UPTe erzielt mit 5 Punkten ca. 5,99 € Honorar.
  • Die BEMA-Position UPTf erzielt mit 12 Punkten ca. 14,37 € Honorar.


Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind neben den Analogpositionen des Beschlusses Nr. 56 NICHT berechnungsfähig.

Wichtig:

Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

Im Rahmen einer UPT-Maßnahme kann somit die Position 1040 GOZ (PZR) sitzungs- und zahngleich neben den Leistungen 0090a GOZ und 2197a GOZ berechnet werden.


weitere Abrechnungstipps

mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr
mehr

Newsletter

Immer aktuelle News & Tipps mit meinem Monatsletter

ABONNIEREN