Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung.
Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen - Beschluss Nr. 56
Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn.
Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben:
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
0090a | Subgingivale Instrumentierung – UPT am einwurzeligen Zahn gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie | 7,76 € |
2197a | Subgingivale Instrumentierung – UPT am mehrwurzeligen Zahn gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 2197 Adhäsive Befestigung | 16,82 € |
Zum Vergleich:
- Die BEMA-Position UPTe erzielt mit 5 Punkten ca. 5,99 € Honorar.
- Die BEMA-Position UPTf erzielt mit 12 Punkten ca. 14,37 € Honorar.
Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind neben den Analogpositionen des Beschlusses Nr. 56 NICHT berechnungsfähig.
Wichtig:
Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.
Im Rahmen einer UPT-Maßnahme kann somit die Position 1040 GOZ (PZR) sitzungs- und zahngleich neben den Leistungen 0090a GOZ und 2197a GOZ berechnet werden.