Zu der Mundhygieneunterweisung im Rahmen einer UPT wurde kein Beschluss durch das Beratungsforum für Gebührenordnungfragen getroffen.
Die „Mundhygieneunterweisung (UPT)“ ist nicht identisch mit der Position 1000 GOZ.
Die Berechnungsbeschränkungen der Nr. 1000 GOZ einmal innerhalb eines Jahres,, nicht Kalenderjahres) verhindern zudem die vollständige Umsetzung des parodontologischen Behandlungskonzeptes bei höheren Erkrankungsgraden oder bestimmten zeitlichen Staffelungen.
Somit ist die Mundhygieneunterweisung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gemäß § 6.1 GOZ analog zu berechnen.
Die BZÄK und die LZK BW haben dazu Vorschläge erstellt:
Beispiel LZK BW
Geb.-Nr. | Leistung | 1,2fach |
6200a | Mundhygieneunterweisung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß S3-Leitlinie gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 6200 Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen | 30,37 € |
Beispiel BZÄK
Geb.-Nr. | Leistung | 1,3fach |
9090a | Mundhygieneunterweisung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gem. § 6.1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 9090 Knochengewinnung, Knochenaufbereitung und -implantation | 29,25 € |
Zum Vergleich:
Die BEMA-Position UPTb erzielt mit 24 Punkten ca. 28,75 € Honorar