Trotz nicht völlig identischer Leistungsbeschreibungen entspricht die Leistung der UPTc unter Zugrundelegung eines fachlichen Kontexts der Geb.-Nr. 1040 GOZ.
Besondere Ausführungen können in Anwendung von § 5 Abs. 2 GOZ über den Steigerungsfaktor Berücksichtigung finden.
originäre GOZ Berechnung
Geb.-Nr. | Leistung | 2,3fach |
1040 | Professionelle Zahnreinigung Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied. Die Leistung nach der Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig. | 3,62 € |
Zum Vergleich:
Die BEMA-Position UPTc erzielt mit 3 Punkten ca. 3,59 € Honorar
TIPP: Für die erneute Erbringung und Abrechnung der "Professionellen Zahnreinigung" (PZR) bestehen, im Unterschied zur Zahnsteinentfernung nach den Nrn. 4050 und 4055 GOZ, keine zeitlichen Fristen.
ABER: Der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 1040 ist erst dann erbracht, wenn alle erreichbaren supragingivalen und gingivalen Beläge entfernt sind.
Wird eine PZR in engem zeitlichen Zusammenhang in mehreren Sitzungen erbracht, so stellt nicht jede Sitzung eine eigenständige PZR dar. Eine mehrfache Berechnung der GOZ-Nr. 1040 je Sitzung, in der nur Teilleistungen (Teilreinigungen) erbracht werden, ist in diesen Fällen nicht möglich.